Elektronischer Antrag für ein Standrohr

Füllen Sie das unten stehende Formular aus und übermitteln Sie dieses uns. Anschließend erhalten Sie eine Kopie Ihres Antrages per Email (Bitte auch den Spam-Ordner prüfen). Wir prüfen Ihren Antrag und melden uns bei Ihnen.

Hinweis: Das elektronische Antragsverfahren ist zur Zeit nur teilweise auf mobilen Geräten möglich! Sollten Sie Probleme beim Ausfüllen haben, so wechseln Sie bitte auf einen Laptop oder PC.

Zeitraum für die Benutzung des Standrohres

Informationen zur Vermietung von Standrohren für Bauwasser und andere Zwecke

Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserbeschaffungsverbandes Veltheim (im Folgenden: WBV) mit Wasserzählern zu benutzen. Standrohre mit Wasserzählern zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke können nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen befristet vermietet werden. Die Kaution für ein Standrohr beträgt 350,00 Euro. Die Kosten für das Herstellen oder Entfernen von Einrichtungen zur vorübergehenden Wasserentnahme sind dem WBV zu ersetzen. Der Wasserverbrauch wird durch einen Wasserzähler gemessen. Neben dem Verbrauchspreis von 1,10 Euro plus MwSt. (1,18 Euro brutto) wird für jede Entleihung ein Grundbetrag für die Reinigung, Überprüfung und Desinfektion in Höhe von 30 Euro plus MwSt. (32,10 Euro brutto) in Rechnung gestellt. Der Grundpreis für die Standrohrmiete von 30 Euro plus MwSt. (32,10 Euro brutto) gilt für maximal 1 Monat. Der Rechnungsbetrag wird bei Rückgabe des Standrohres mit der hinterlegten Kaution verrechnet.

Der Mieter haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch den Gebrauch der Standrohre an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und durch Verunreinigungen dem WBV oder Dritten entstehen. Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur für den beantragten Zweck und unter Beachtung der Bedienungsanleitung verwenden. Der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke (z.B. Errichtung von Gebäuden, Schaustellungen, Wirtschaftszelten, Freibäder) wird, sofern er nicht durch Wasserzähler gemessen wird, im Einzelfall nach den Erfahrungswerten des WBV geschätzt.