Die Wasserzähler stehen gemäß der Wasserbezugsordnung im Eigentum des Verbandes und sind vom Grundstückseigentümer oder dessen Nutzungsberechtigten jederzeit frei zugänglich zu halten und vor Frostschäden zu schützen. Entstehende Kosten im Behinderungs- oder Schadenfall gehen zu Lasten des/der Mitglieds/er. Die Hausanschlussleitungen auf eigenem Grundstück müssen für den Fall der Reparatur von Rohrbrüchen jederzeit ohne großen Aufwand freigelegt werden können. Grundlage dieser Auflage ist die Satzung in Verbindung mit der Wasserbezugsordnung des Verbandes. Eine Überbauung von Hauptleitungen, auch von Hausanschlussleitungen, mit Gebäuden oder anderen bodenverdichtenden Befestigungsmaßnahmen, oder großwüchsigen Bepflanzungen, ist nicht gestattet. Ebenso sind keine Bodenauffüllungen oder kein Bodenabtrag über wasserführenden Leitungen des Verbandes erlaubt, die eine Veränderung der Nennhöhe von 1,20 Metern Boden-Überdeckung zur Wasserleitung zur Folge haben.